Borreliose-Gesellschaft e.V.

Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Borreliose-Gesellschaft“ (DBG).
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Jena.
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck

Die Gesellschaft widmet sich der Lyme-Borreliose, insbesondere im fortgeschrittenen Stadium, sowie assoziierten Infekten. Sie will dazu beitragen, dass die Besonderheiten und Schwierigkeiten dieser Krankheit, ihrer Diagnostik und Differentialdiagnostik sowie Therapie erkannt und verstanden werden. Ihre Aktivitäten umfassen u.a.

    •      Förderung  adäquater Diagnostik und Therapie,
•      Anregung des medizinisch-wissenschaftlichen Diskurses,
•      Durchführung von Workshops und Symposien.

Es ist nicht Aufgabe der Gesellschaft, Kranke ärztlich zu beraten oder zu behandeln.

 
§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mittel der Gesellschaft sind gemäß Satzung ausschließlich zweckgebunden. 

 
§ 4 Mitglieder

(1) Jede Person kann auf schriftlichen Antrag ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied werden:
•       Ordentliche Mitglieder sind Ärzte sowie in der Labordiagnostik oder wissenschaftlich auf dem Gebiet zeckenübertragener Krankheiten und assoziierter Infekte tätige Naturwissenschaftler sowie die Gründungsmitglieder.
•       Außerordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich für die Ziele der Gesellschaft interessieren und aktiv einsetzen.
•       Fördermitglieder sind natürliche Personen sowie, durch je eine Person vertretene, private und öffentliche Vereinigungen, die die Gesellschaft und ihre Ziele unterstützen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Darüber hinaus kann der Vorstand mit 4/5 Mehrheit natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern oder assoziierten Mitgliedern ernennen:
•       Ehrenmitglieder sind Personen, die in herausragender Weise zur Erforschung zeckenübertragener Krankheiten und assoziierter Infekte beigetragen haben oder Diagnostik und Therapie dieser Krankheiten in besonders verdienstvoller Weise vorangebracht haben.
•       Assoziierte Mitglieder sind Personen, die der Gesellschaft in besonderer Weise verbunden sind und ihre Ziele unterstützen.
 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können auf Antrag ihre Mitgliedschaft für bis zu 5 Jahre ruhen lassen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet:
•      mit dem Tod des Mitglieds,
•      durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist jedoch nur im Voraus zum Jahresende zulässig,
•      durch unterlassene Beitragszahlung, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 12 Monate besteht,
•      nach fünfjähriger Ruhezeit,
•      durch Ausschluss aus der Gesellschaft. 

(3) Ein Mitglied, das schuldhaft in erheblichem Maß die Gesellschaftsinteressen verletzt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 6 Organe der Gesellschaft

(1) Die Organe der Gesellschaft sind:
•      der Vorstand,
•      der wissenschaftliche Beirat,
•      die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
•    dem (ersten) Vorsitzenden,
•    dem zweiten Vorsitzenden,
•    dem dritten Vorsitzenden und
•    bis zu zwei Beisitzern.
(2) Der Vorstand kann weitere Personen, auch Nichtmitglieder, in den Vorstand berufen (Koopti-on). Kooptierte Vorstandsmitglieder nehmen ohne Stimme beratend an den Vorstandssitzungen teil. Insbesondere sollte ein Vertreter des Beirats in den Vorstand kooptiert werden.

(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden zu-sammen. Er behandelt die aktuellen Geschäfte der Gesellschaft und bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei seiner Mitglieder vertreten gemeinsam die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist dem ge-samten Vorstand berichts- und rechenschaftspflichtig.
 
(5) Ist der geschäftsführende Vorstand in der Sa-che nicht einig, entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Mehrheit des gesamten Vorstands.

(6) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversamm-lung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende kann nur einmal  in unmittelbarer Fol-ge als erster Vorsitzender wieder gewählt werden.
 
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufen-den Geschäfte der Gesellschaft. Er kann zur Er-leichterung einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer handelt auf Weisung des Vor-stands und ist diesem rechenschaftspflichtig.

(8) Der Gesamtvorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. Es muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Rumpfvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Seine Bestellung im Amt ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Nachwahl zu bestätigen.  

 
§ 8 Arbeitsausschüsse

(1) Der Vorstand kann zur Bearbeitung von wichtigen Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen.

(2) Die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
 

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Für das Erreichen der Ziele und die Bewältigung der Aufgaben der Gesellschaft wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet. Er wird vom Vorstand jeweils für die Dauer von 2 Jahren eingesetzt oder bestätigt.

(2) Die Beiratsmitglieder sollen überwiegend dem medizinisch-wissenschaftlichen Bereich angehören.

(3) Ehrenmitglieder können zusätzlich auch zu Ehrenmitgliedern des Beirats ernannt werden, wenn die Mehrheit des Vorstands zustimmt.
 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung (Dringlichkeitsverfahren). Über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern, Absetzung von Vorsitzenden und Auflösung der Gesellschaft kann nicht im Dringlichkeitsverfahren entschieden werden.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt, oder 10% der Mitglieder es schriftlich verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

•      Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
•      Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
•      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
•      Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

(5) Die Kassenprüfung erfolgt alle zwei Jahre durch zwei von der vorhergehenden Versammlung gewählte Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Abstimmungen und Wahlen

(1) Stimmberechtigt sind nur ordentliche, assoziierte und Ehrenmitglieder, wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. In Mitgliedsversammlungen sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.  Zur Änderung der Satzung, zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Wahlen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Zur Durchführung einer Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter vorgeschlagen und in offener Wahl gewählt.

(4)  An den Vorstand gerichtete Wahlvorschläge sind der Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlvorganges mitzuteilen. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die Möglichkeit, vor Beginn des Wahlvorganges weitere Vorschläge einzubringen. Kandidaten müssen vor der Wahl schriftlich oder mündlich erklären, dass sie bereit sind, eine Wahl anzunehmen.

(5) Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. Für die Stimmabgabe bei Wahlen kann einem anderen stimmberechtigten Mitglied schriftliche Vollmacht erteilt werden. Diese ist spätestens vor Beginn der Wahl dem Wahlleiter vorzulegen

 

(6) Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.

 

(7) Geschäftsführende Vorsitzende sind gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(8) Die Beisitzer werden in einer Wahl gewählt. Die zwei Kandidaten sind gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Haben mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten und kann deshalb nicht entschieden werden, wer als Beisitzer gewählt ist, findet unter diesen Kandidaten eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(9) Abweichend von Absatz (5) kann der Vorstand im Block und in offener Abstimmung gewählt werden, wenn es für jeden Vorstandsposten höchstens einen Bewerber gibt und nicht mehr als 10 Mitglieder eine geheime Wahl wünschen.


§ 12 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. 

(2) Über die Höhe des Jahresbeitrages der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Assoziierte und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(4) Fördermitglieder legen die Höhe ihres Beitrags im Einvernehmen mit dem Vorstand selbst fest.

§ 13 Beurkundung

Von den gefassten Beschlüssen der Sitzungen der einzelnen Gesellschaftsorgane ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

§ 14 Auflösung der Gesellschaft

(1) Eine Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung von einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Gesellschaftsvermögen an
- eine universitäre Forschungsabteilung, die sich mit der Erforschung der Lyme-Borreliose beschäftigt und
- den Bundesverband der Borreliose-Selbsthilfe, Borreliose und FSME Bund Deutschland e. V., der
es für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

(3) Alle Beschlüsse über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.